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Protection Alliance - Knights of Terra / PAKT

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Die Protection Alliance – Knights of Terra (abgekürzt: PAKT) ist ein Zusammenschluss von deutschsprachigen StarCitizen Organisationen, die gemeinsam gesetzte Ziele und Werte verfolgen.



History

Die Piloten unserer Corps fliegen schon lange zusammen, etliche Missionen haben wir gemeinsam bestritten und in der Not konnten wir uns immer aufeinander verlassen.

Als etliche Organisationen auseinanderfielen und viele Clans durch Streit und Langeweile auseinandergingen, haben wir uns in Form der Protection Alliance – Knights of Terra gefunden und der PAKT wurde gegründet.

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Manifesto

Wir unterstützen uns gegenseitig
und reagieren schnell und entschieden auf Aggressoren.

Unser Ziel ist die Förderung und Sicherung unserer friedlichen Wirtschaftsunternehmungen im UEE-Raum.

Charter

Die Organisationen dieser Allianz bekräftigen erneut ihren Glauben an die Ziele und Grundsätze der Satzung der UEE und ihren Wunsch, mit allen Völkern und Regierungen in Frieden zu leben.

Sie sind entschlossen, die Freiheit, das gemeinsame Erbe und die Zivilisation ihrer Völker, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Freiheit der Person und der Herrschaft des Rechts beruhen, zu gewährleisten.

Sie sind bestrebt, die innere Festigkeit und das Wohlergehen im Verse zu fördern. Sie sind entschlossen, ihre Bemühungen für die gemeinsame Verteidigung und für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit zu vereinigen.

Sie vereinbaren daher diese PROTECTION ALLIANCE

Artikel 1
Die vertragschließenden Organisationen verpflichten sich, gemäß den Bestimmungen der Charta der PROTECTION ALLIANCE jeden stellaren Streitfall, an dem sie beteiligt sein mögen, durch friedliche Mittel in der Weise zu regeln, daß Frieden, Sicherheit und Gerechtigkeit unter den Menschen, Xi´An und Banu nicht gefährdet werden, und sich in ihren stellaren Beziehungen jeglicher Drohung oder Gewaltanwendung zu enthalten, die in irgendeiner Weise mit den Zielen der UEE nicht vereinbar ist.

Artikel 2
Durch Stärkung ihrer freien Institutionen, Herbeiführung eines besseren Verständnisses für die diesem PAKT zugrunde liegenden Prinzipien und durch Förderung der Voraussetzungen für Stabilität und Wohlfahrt werden die vertragschließenden Organisationen zu einer weiteren Entwicklung friedlicher und freundschaftlicher stellarer Beziehungen beitragen. Sie werden bestrebt sein, Konflikte in ihrer galaktischen Wirtschaftspolitik zu beseitigen, und werden die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen einzelnen oder allen Mitgliedern fördern.

Artikel 3
Um die Ziele dieses Vertrages nachhaltiger zu verwirklichen, werden die vertragschließenden Organisationen einzeln und gemeinsam durch ständige, wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die Kraft der einzelnen Organisationen und der Gesamtheit der Organisationen, einem bewaffneten Angriff Widerstand zu leisten, aufrechterhalten und entwickeln.

Artikel 4
Die vertragschließenden Mitglieder werden in Beratungen miteinander eintreten, wenn nach der Meinung eines von ihnen die Unversehrtheit des Gebietes, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit irgendeines der vertragschließenden Staaten bedroht ist.

Artikel 5
Die vertragschließenden Mitglieder sind sich darüber einig, daß ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere von ihnen im Raum der UEE als ein Angriff gegen sie alle betrachtet werden wird, und infolgedessen kommen sie überein, daß im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jeder von ihnen in Ausübung der Charta der PROTECTION ALLIANCE anerkannten Rechts zur persönlichen oder gemeinsamen Selbstverteidigung einer Organisation oder aller Organisationen die angegriffen werden, unterstützen wird, indem jeder von ihnen für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Organisationen diejenigen Maßnahmen unter Einschluß der Verwendung bewaffneter Kräfte ergreift, die er für notwendig erachtet, um die Sicherheit in der UEE wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten.

Jeder derartige bewaffnete Angriff und alle als dessen Ergebnis ergriffenen Maßnahmen sollen dem Sicherheitsrat unverzüglich gemeldet werden. Diese Maßnahmen sind zu beenden, sobald der Sicherheitsrat die zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung des Völkerfriedens und der stellaren Sicherheit notwendigen Maßnahmen getroffen hat.

Artikel 6
Als ein bewaffneter Angriff auf einen oder mehrere der vertragschließenden Organisationen m Sinne des Artikels 5 gilt ein bewaffneter Angriff auf das Gebiet irgendeines dieser Mitglieder im UEE Raum

Durch Art. 2 des Protokolls vom 16.03.2948 erhielt der Artikel 6 mit Wirkung vom 16.03.2948 folgende Fassung:

Im Sinne des Artikels 5 gilt als bewaffneter Angriff auf eine oder mehrere der Mitglieder jeder bewaffnete Angriff
(i) auf das Gebiet eines dieser Staaten im UEE-Raum
(ii) auf die Streitkräfte, Raumschiffe oder bodengebundenen Vehikel einer der Mitglieder wenn sie sich in oder über diesen Gebieten oder irgendeinem anderen Gebiet im UEE Raum, in dem eine der Organisationen bei Inkrafttreten des Vertrags eine Besatzung unterhält.

Artikel 7
Dieser Vertrag berührt in keiner Weise die sich aus der Charta ergebenden Rechte und Verpflichtungen der Organisatione, die Mitglieder der PROTECTION ALLIANCE sind, oder die in erster Linie bestehende Verantwortlichkeit des Sicherheitsrates für die Aufrechterhaltung von Frieden und Sicherheit unter den Völkern. Er darf auch nicht dahin ausgelegt werden, daß er in irgendeiner Weise solche Rechte, Verbindlichkeiten und Verantwortlichkeiten berühre.

Artikel 8
Jede vertragschließende Organisation erklärt hiermit, daß keine von den stellaren Verbindlichkeiten, die zur Zeit zwischen ihm und einem anderen Mitglied in Kraft sind, in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Vertrages steht, und verpflichtet sich, auch in Zukunft in keine stellare Verbindlichkeit einzutreten, die im Widerspruch zu dem Vertrag steht.

Artikel 9
Die vertragschließenden Organisationen errichten hiermit einen Rat, in dem jeder von ihnen vertreten sein wird, zu dem Zwecke der Erörterung von Gegenständen, welche die Ausführung dieses Vertrages betreffen. Die Organisation des Rates wird so gestaltet werden, daß er in der Lage ist, jederzeit unverzüglich zusammenzutreten. Soweit notwendig, wird der Rat Hilfsorgane ins Leben rufen, insbesondere wird er sofort einen Verteidigungsausschuß zur Empfehlung von Maßnahmen für die Ausführung der Artikel 3 und 5 errichten.

Artikel 10
Die vertragschließenden Mitglieder können auf Grund eines einstimmig getroffenen Übereinkommens jeder anderen UEE Organisation, die in der Lage ist, die Grundsätze dieses Vertrages zu fördern und zur Sicherheit des UEE Gebietes beizutragen, zum Beitritt zu diesem Vertrage einladen. Jeder auf diese Weise eingeladene Organisation kann durch Niederlegung seiner Beitrittserklärung bei der PROTECTION ALLIANCE Partner dieses Vertrages werden. Die PROTECTION ALLIANCE wird jedem der vertragschließenden Organisationen die Niederlegung einer solcher Beitrittserklärung mitteilen.

Artikel 11
Dieser Vertrag soll von den vertragschließenden Mitgliedern gemäß dem für sie geltenden verfassungsmäßigen Verfahren ratifiziert und durchgeführt werden. Die Ratifizierungsurkunden werden so bald wie möglich bei der PROTECTION ALLIANCE niedergelegt werden, die alle anderen Unterzeichnerorganisationen von jeder Hinterlegung benachrichtigen wird. Der Vertrag tritt zwischen den Organisationen, die ihn ratifiziert haben, in Kraft, sobald die Ratifizierungsurkunden der Mehrheit der Unterzeichnermächte niedergelegt sind. In Bezug auf andere Organisationen tritt er an dem Tage der Niederlegung ihrer Ratifizierungsurkunden in Kraft.

Artikel 12
Nach zehnjähriger Gültigkeitsdauer des Vertrages und zu jedem späteren Zeitpunkt werden die vertragschließenden Organisationen auf das Verlangen eines von ihnen miteinander in eine Beratung über die Abänderung des Vertrages eintreten und hierbei die Faktoren berücksichtigen, die als dann von Einfluß auf den Frieden und die Sicherheit im Gebiet der UEE sein werden, unter Einschluß der Entwicklung allgemeiner und gebietsmäßig beschränkter Abkommen zur Aufrechterhaltung von Frieden und Sicherheit unter den Völkern im Rahmen der Charta der PROTECTION ALLIANCE.

Artikel 13
Nach zwanzigjähriger Gültigkeitsdauer des Vertrages kann jeder vertragschließende Organisation aus dem Verhältnis ausscheiden, und zwar ein Jahr nach Erklärung seiner Kündigung gegenüber der PROTECTION ALLIANCE.

Artikel 14
Dieser Vertrag, wird in den Archiven der PROTECTION ALLIANCE niedergelegt werden. Amtlich beglaubigte Abschriften dieser Urkunden werden von dieser Allianz den Mitgliedern der anderen Unterzeichner übermittelt werden.